Aufgrund der Vorgaben des § 4a Abs. 1 Z 7 FAGG ist es erforderlich, dass beim Weiterverkauf der vom Veranstalter festgelegte Originalverkaufspreis, für den Erwerb des Tickets in der Anzeige, ersichtlich gemacht wird (Bild oder Beschreibung der Anzeige).
Bei Fotos von Tickets raten wir zum Schutz vor Missbrauch dazu, die Ticketnummer bzw. personenbezogene Daten abzudecken oder unkenntlich zu machen.
Wird in der Anzeige kein Originalverkaufspreis ersichtlich gemacht, bestätigt der Inserent damit, dass der Veranstalter keinen Originalverkaufspreis festgelegt hat.
Hinweis: Anzeigen, die mit "bitte nachbessern" markiert sind, können (nach erfolgreichem Login) mittels Klick auf den blauen Stift, rechts neben der betreffenden Anzeige, entsprechend bearbeitet werden.
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